Insoweit ist also auf die Beschwerde vom 10. Juni 2016 einzutreten. Allerdings kam die POM im angefochtenen Entscheid zu Recht zum Schluss, das Eventualbegehren sei nicht Gegenstand des Anfechtungsobjekts, also der Verfügung der ASMV vom 2. Februar 2016 betreffend Verlegung in das Regionalgefängnis, und könne damit auch in dem vor ihr geführten Beschwerdeverfahren nicht Streitgegenstand sein. Das «Regime mit den entsprechenden Vollzugslockerungen» ist vielmehr Gegenstand der Verfügung der ASMV betreffend Sistierung der unbegleiteten Ausgänge, sei es nun am ursprünglichen oder an einem anderen Vollzugsort.