21. Erwägungen der Kammer 21.1 Zunächst kann festgestellt werden, dass der Entscheid der POM vom 1. Juni 2016 mangels Anfechtung durch den Beschwerdeführer insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als diese die bei ihr erhobene Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Einsperrung» in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor der ASMV abgewiesen hatte. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde an das Obergericht vom 10. Juni 2016 weder explizit noch sinngemäss den Antrag, es sei ihm für das Verfahren vor der ASMV die unentgeltliche Rechtpflege zu gewähren.