Streitgegenstand könne folglich nur noch sein, ob die POM zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im dem vor ihr geführten Verfahren abgewiesen und das Verfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben habe. Sämtliche vom Beschwerdeführer vor Obergericht gestellten Begehren lägen aber ausserhalb dieses Streitgegenstands, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Auch hier könne zudem ein reformatorischer Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der POM nur mit Goodwill als gestellt erachtet werden.