Die POM bringt in ihrer Stellungnahme vor, gemäss den im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gestellten Begehren fechte der Beschwerdeführer weder die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der ASMV noch das Nichteintreten auf den Eventualantrag um Fortführung des bisherigen Regimes in einer anderen Lokalität an, womit diese beiden Punkte in Rechtskraft erwachsen seien. Streitgegenstand könne folglich nur noch sein, ob die POM zu Recht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im dem vor ihr geführten Verfahren abgewiesen und das Verfahren im Übrigen als gegenstandslos abgeschrieben habe.