Einerseits sei von ihm während der Massnahme nie eine Gefahr ausgegangen und andererseits hätte einer allfälligen Gefahr auch durch Sistierung der Ausgänge Rechnung getragen werden können, so dass das rechtliche Gehör im Rahmen einer ordentlichen Frist hätte gewährt werden können. Die Beschwerde an die POM sei nicht aussichtslos gewesen, weshalb dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für jenes Verfahren hätte gewährt werden müssen.