Es gehe ihm ohnehin nicht nur um die Örtlichkeit, sondern um die Fortführung der bisherigen Massnahme. Weiter rügt der Beschwerdeführer die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV. Die Vorinstanz gehe in willkürlicher Weise davon aus, dass Gefahr im Verzug gewesen sei. Einerseits sei von ihm während der Massnahme nie eine Gefahr ausgegangen und andererseits hätte einer allfälligen Gefahr auch durch Sistierung der Ausgänge Rechnung getragen werden können, so dass das rechtliche Gehör im Rahmen einer ordentlichen Frist hätte gewährt werden können.