Aufgrund der Bedingungen im Regionalgefängnis habe der Beschwerdeführer zwar einer Versetzung in die Vollzugsanstalt zugestimmt, sich hiermit aber in keiner Weise generell damit einverstanden erklärt, in einer Justizvollzugsanstalt zu sitzen. Im Übrigen habe die ASMV wider Treu und Glauben gehandelt, indem sie den Beschwerdeführer ohne anwalt-