18. Der Beschwerdeführer rügt vor Obergericht, die Vorinstanz verfalle in Willkür, wenn sie davon ausgehe, der Beschwerdeführer sei mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden gewesen und habe damit im Beschwerdeverfahren sein Desinteresse bekundet. Mit der Beschwerdeeinlegung habe er vielmehr klar das Gegenteil zum Ausdruck gebracht. Aufgrund der Bedingungen im Regionalgefängnis habe der Beschwerdeführer zwar einer Versetzung in die Vollzugsanstalt zugestimmt, sich hiermit aber in keiner Weise generell damit einverstanden erklärt, in einer Justizvollzugsanstalt zu sitzen.