Weiter sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/Verbeiständung im Verfahren vor der ASMV [recte: die Beschwerde gegen die Abweisung des entsprechenden Gesuchs durch die ASMV] abzuweisen, zumal seine dort gestellten Begehren aussichtslos gewesen seien. Schliesslich seien auch die Begehren des Beschwerdeführers im Verfahren vor der POM aussichtslos gewesen und sein für jenes Verfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entsprechend abzuweisen.