Im Übrigen wäre der Antrag abzuweisen gewesen, nachdem eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die I.________ Klinik nach dessen Zurverfügungstellung von vornherein ausgeschlossen gewesen wäre. Soweit der Beschwerdeführer eventualiter die Fortführung des bisherigen Regimes mit den entsprechenden Vollzugslockerungen in einer anderen Lokalität beantrage, liege dieses Begehren mit Blick auf den Inhalt des Anfechtungsobjekts ausserhalb des Streitgegenstandes. Weiter sei der Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege/