Soweit der Beschwerdeführer die Rückversetzung in die I.________ Klinik beantragt habe, sei das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, weil der Beschwerdeführer anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs durch die ASMV am 1. März 2016 mit der Verlegung in die Justizvollzugsanstalt H.________ einverstanden erklärt, damit auch sein Desinteresse an einer Rückkehr in die I.________ Klinik kundgetan und somit kein schützenswertes Interesse an der Beurteilung seines Antrages mehr habe. Im Übrigen wäre der Antrag abzuweisen gewesen, nachdem eine Rückkehr des Beschwerdeführers in die I._____