17. Die Vorinstanz erwog, mit der Verlegung des Beschwerdeführers in die Justizvollzugsanstalt H.________ am 4. März 2016 sei die Beschwerde gegen die Verlegung in das Regionalgefängnis F.________ hinsichtlich des Aufhebungsantrags gegenstandslos geworden. Aus den gleichen Gründen sei auch sein Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos geworden. Soweit der Beschwerdeführer die Rückversetzung in die I.____