Die Beschwerde ist damit auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der POM betreffend temporärer Sistierung der unbegleiteten Ausgänge gutzuheissen. Dem Beschwerdeführer ist rückwirkend per 4. Februar 2016 die unentgeltliche Rechtspflege für das (wiederaufzunehmende) Beschwerdeverfahren vor der POM zu gewähren. 16.7 Soweit die Beschwerde gutgeheissen wird, wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor Obergericht gegenstandslos.