Angesichts der eben genannten Punkte war das Beschwerdeverfahren vor der POM nicht von vornherein aussichtslos. Die Prozessarmut des Beschwerdeführers ist offensichtlich und die Sache ist von einer Komplexität, welche die Beiordnung eines Rechtsbeistandes angezeigt erscheinen liessen und immer noch lassen. Die Beschwerde ist damit auch in Bezug auf die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren vor der POM betreffend temporärer Sistierung der unbegleiteten Ausgänge gutzuheissen.