sowohl die ASMV wie auch die behandelnden Ärzte der I.________ Klinik zeitnah weitergehende Vollzugsöffnungen (offene Massnahmeneinrichtung) für vertretbar gehalten hatten, der Beurteilung durch die KoFaKo keine der ASMV nicht bereits bekannten Umstände zu Grunde lagen, die Dringlichkeit der Sistierung angesichts der zu diesem Zeitpunkt aktuellen Ausgangsstufe und der legalprognostischen Einschätzung durch die behandelnden Ärzte zur Diskussion steht und das rechtliche Gehör allenfalls auch vor der superprovisorischen Sistierung hätte gewährt werden können.