Ausgänge» auf. Die POM trat folglich insoweit zu Unrecht nicht auf seine Beschwerde vom 4. Februar 2016 mit dem Titel «Willkürlicher Abbruch der Therapie» ein. Die Beschwerde vom 10. Juni 2016 ist insoweit gutzuheissen und die Sache zur materiellen Beurteilung an die POM zurückzuweisen. Diese wird insbesondere über die Verhältnismässigkeit und Angemessenheit der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen zu befinden haben. Sie wird bei ihrer Beurteilung zu berücksichtigen haben, dass die vorangehenden Ausgänge weitgehend klaglos verlaufen waren, sowohl die ASMV wie auch die behandelnden Ärzte der I.__