__ durchführbar. Weiter liegt die begründete Beurteilung durch die KoFaKo seit Ende April 2016 vor, ohne dass die ASMV aber nach Kenntnis der Kammer bisher über die Wiederaufnahme von unbegleiteten Vollzugsöffnungen entschieden hätte. Der Beschwerdeführer wies aus den genannten Gründen ein aktuelles und praktisches und damit i.S.v. Art. 65 Abs. 1 lit. c VRPG schützenswertes Interesse an der Behandlung seines Begehrens um Aufhebung der Verfügung der ASMV und Fortführung der Therapie «im bisherigen Rahmen inkl. Ausgänge» auf.