Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Übergangszeit, jedenfalls für die Zeit vom Eintritt in die Justizvollzugsanstalt H.________ bis zum Vorliegen eines neuerlichen Entscheids der ASMV ein schützenswertes Interesse an der Regelung seines Ausgangsregimes bzw. an der Beurteilung von dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit. Vorliegend hat die ASMV in ihrer Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren vor der POM selbst ausgeführt, unbegleitete Ausgänge seien grundsätzlich auch in der Justizvollzugsanstalt H.________ durchführbar.