14 destens zu beeinflussen. Dies umso mehr, als der vorliegend für die Therapie verantwortliche Chefarzt an der Beurteilung der KoFaKo, die überhaupt erst zu dieser Einschränkung führte, mitgewirkt hatte. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer auch in Bezug auf die Übergangszeit, jedenfalls für die Zeit vom Eintritt in die Justizvollzugsanstalt H.________ bis zum Vorliegen eines neuerlichen Entscheids der ASMV ein schützenswertes Interesse an der Regelung seines Ausgangsregimes bzw. an der Beurteilung von dessen Rechtmässigkeit und Angemessenheit.