Eine vorübergehende, institutionsbedingte Einschränkung des therapeutischen Angebots sowie der Durchführbarkeit von Vollzugsöffnungen, gerade im Falle der notwendigen Verlegung in ein Regionalgefängnis mangels verfügbarer Alternativen an Massnahmeneinrichtungen, wird dabei kaum zu vermeiden sein. Eine darüber hinausgehende mehrmonatige Eintrittsphase in einer grundsätzlich für den Vollzug von therapeutischen Massnahmen eingerichteten Institution – welche im vorliegenden Fall zusammen mit dem vorangehenden Aufenthalt im Regionalgefängnis zu einer insgesamt viermonatigen Phase ohne eigentliche Therapie führte, und dies