Dabei ist auch zu beachten, dass die der therapeutischen Massnahme unterliegende Person keine übermässig langen Perioden ohne legalprognostisch zweckmässige Therapie zu gewärtigen haben soll. Eine vorübergehende, institutionsbedingte Einschränkung des therapeutischen Angebots sowie der Durchführbarkeit von Vollzugsöffnungen, gerade im Falle der notwendigen Verlegung in ein Regionalgefängnis mangels verfügbarer Alternativen an Massnahmeneinrichtungen, wird dabei kaum zu vermeiden sein.