Allerdings kann das Setting in der vorangehenden Institution durchaus einen Einfluss auf die Vollzugsplanung und die konkrete Ausgestaltung der Therapie – inkl. therapierelevanter Ausgänge – haben. Die zuvor bestehenden Vollzugslockerungen müssen mithin berücksichtigt werden und ein allfälliger Einstieg in der neuen Massnahmeneinrichtung auf einem nicht zumindest ähnlichen Niveau begründet sein. Dabei ist auch zu beachten, dass die der therapeutischen Massnahme unterliegende Person keine übermässig langen Perioden ohne legalprognostisch zweckmässige Therapie zu gewärtigen haben soll.