__ Klinik anstrebte, mangelte es ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung seines Begehrens. Allerdings ging es dem Beschwerdeführer – wie auch seiner Beschwerde an das Obergericht zu entnehmen ist – primär (oder zumindest auch) generell um das Niveau der Vollzugslockerungen, unabhängig vom Vollzugsort der Massnahme. Die Vorinstanz verneint auch diesbezüglich ein schützenswertes Interesse an der Beschwerde, da der Beschwerdeführer am neuen Vollzugsort nicht mehr bzw. jedenfalls nicht von Beginn an in den Genuss des gleichen Lockerungs-Niveaus kommen könne. Dem ist in dieser Allgemeinheit zu widersprechen.