__ Klinik schon seit langem auf eine Anschlusslösung gedrängt hatte, weil nach ihrer Ansicht im bestehenden Setting keine wesentlichen weiteren therapeutischen Fortschritte mehr zu erzielen waren. Auf die diesbezüglich vom Beschwerdeführer beantragten Beweismassnahmen auf Einholen einer Auskunft der Klinik bzw. Befragung von Dr. M.________ konnte vor diesem Hintergrund in antizipierter Beweiswürdigung verzichtet werden. Soweit der Beschwerdeführer deshalb vor der POM die Weiterführung der Therapie in der I.________ Klinik anstrebte, mangelte es ihm an einem aktuellen und praktischen Interesse an der Behandlung seines Begehrens.