Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die I.________ Klinik sei sehr wohl bereit gewesen, ihn wieder aufzunehmen und ihn weiter zu therapieren, kann ihm nicht gefolgt werden. Es ist zwar mit dem Beschwerdeführer davon auszugehen, dass ihn die Klinik nicht derart schnell zur Verfügung gestellt hätte, wenn die ASMV die unbegleiteten Ausgänge nicht unvermittelt und ohne vertiefte Rücksprache mit den behandelnden Ärzten sistiert hätte.