65 VRPG). Die Vorinstanz verneinte ein praktisches und damit schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers, da er aufgrund der inzwischen erfolgten Verlegung nicht mehr in den Genuss desselben Lockerungsniveaus kommen könne. Eine Rückversetzung in die I.________ Klinik komme nicht in Betracht, im Regionalgefängnis könnten solche Ausgänge nicht gewährt werden und in der neuen Massnahmeneinrichtung richte sich die Ausgangsgewährung nach dem Behandlungskonzept und dem Vollzugsplan jener neuen Institution. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, die I._____