In besonderen Fällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden. Eine Beschwerde wird trotz dahingefallenem aktuellem Interesse behandelt, wenn es um eine Frage mit grundsätzlicher Bedeutung geht, die sich jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen und wegen der Dauer des Verfahrens kaum je endgültiger Beurteilung zugeführt werden könnte, oder wenn eine Entscheidung in der Sache aus anderen Gründen als angezeigt erscheint (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 25 zu Art. 65 VRPG).