Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen. Fällt das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids in der Sache während der Rechtshängigkeit des Beschwerdeverfahrens dahin, so wird dieses gemäss Art. 39 VRPG gegenstandslos und ist abzuschreiben (MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 11 Art. 79 und N. 30 zu Art. 65 VRPG). In besonderen Fällen kann jedoch auf das Erfordernis der Aktualität verzichtet werden.