16.5 Es stellt sich jedoch die Frage, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Einreichung seiner Beschwerde bei der POM überhaupt noch ein schützenswertes Interesse an der Behandlung derselben hatte. Gemäss Art. 65 Abs. 1 lit. c VRPG ist nur zur Beschwerde befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung oder des Entscheids hat. Ein solches besteht, wenn die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst wird. Fehlt das Rechtschutzinteresse, ist auf Nichteintreten zu erkennen.