Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei unklar, was der Beschwerdeführer mit der beantragten «Verlängerung» der Therapie meine, die Verlängerung der Massnahme falle jedenfalls in die gerichtliche Zuständigkeit und auf dieses Begehren sei somit nicht einzutreten, handelt es sich dabei um überspitzten Formalismus. Aus der Begründung der Beschwerde an die POM, aber auch der beiden anderen Beschwerden betreffend Verlegung, geht klar hervor, dass es dem Beschwerdeführer um die Weiterführung der Therapie mit den bisherigen Vollzugslockerungen ging. 16.5