12 ben und die ASMV sei anzuweisen, «die Therapie im bisherigen Rahmen inklusive Ausgänge zu verlängern». Soweit die Vorinstanz ausführte, es sei unklar, was der Beschwerdeführer mit der beantragten «Verlängerung» der Therapie meine, die Verlängerung der Massnahme falle jedenfalls in die gerichtliche Zuständigkeit und auf dieses Begehren sei somit nicht einzutreten, handelt es sich dabei um überspitzten Formalismus.