1059 f.). Über die Wiederaufnahme der sistierten unbegleiteten Vollzugsöffnungen wurde seitens der ASMV – trotz Vorliegens der Begründung der KoFaKo seit Ende April 2016 – nach Kenntnisstand der Kammer bis anhin nicht verfügt. 16.4 Der Beschwerdeführer beantragte vor der POM, es sei die Verfügung der ASMV betreffend temporäre Sistierung der unbegleiteten Vollzugslockerungen aufzuhe-