_, Chefarzt der forensischen Psychiatrie der Psychiatrischen Dienste des Kantons H.________, – dieser war auch an der Beurteilung durch die KoFaKo beteiligt – habe die psychiatrische Untersuchung ergeben, dass der Beschwerdeführer schon auf Einiges aufbauen könne, was in den bisherigen Kliniken therapeutisch angegangen worden sei. Die nächsten sinnvollen Schritte und weiteren Ziele müssten aber zuerst mit dem Beschwerdeführer zusammen erarbeitet werden. Unzweifelhaft sei, dass die stationäre Massnahme fortgesetzt werden sollte (Vollzugsakten pag. 1059 f.).