Man sehe aber gleichzeitig keine Anzeichen dafür, dass vom Beschwerdeführer unmittelbar eine Bedrohung ausgehe, und auch keine Fluchttendenzen. Entsprechend sei geplant gewesen, im Verlauf der Ausgangsstufe 9 «Ausgang alleine zur Erledigung von Angelegenheiten ausserhalb des Areals; Arbeitserprobung innerhalb des Areals und extern in geschützten Werkstätten» wieder einzuführen, was therapeutisch indiziert und unter Sicherheitsaspekten vertretbar gewesen sei.