Einerseits müsse der Patient unbegleitet demonstrieren, dass er das in der Therapie Erlernte verinnerlicht habe und im Alltag umsetzen könne. Andererseits sei in absehbarer Zukunft keine Verbesserung der defizitären Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers zu erwarten. Im stationären Rahmen seien die therapeutischen Möglichkeiten bei geschlossenem Rahmen ausgereizt (Vollzugsakten pag. 1018 f.). Man sehe aber gleichzeitig keine Anzeichen dafür, dass vom Beschwerdeführer unmittelbar eine Bedrohung ausgehe, und auch keine Fluchttendenzen.