In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 im Beschwerdeverfahren vor der POM führte die ASMV aus, über die Weiterführung der Massnahme mit den bisher gewährten unbegleiteten Vollzugslockerungen werde man erst bei Vorliegen der begründeten KoFaKo-Empfehlung befinden können. Bei einer allfälligen Wiederaufnahme der unbegleiteten Vollzugsöffnungen könnten diese auch in der Justizvollzugsanstalt H.________ durchgeführt werden (Vollzugsakten pag. 1001). Dem ausführlichen Austrittsbericht der I.________ Klinik vom 23. März 2016 (Vollzugsakten pag. 1004 ff.) ist nochmals zu entnehmen, dass die dem Beschwerde-