Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2016 eine weitere Beschwerde (POM Beschwerdeakten 2016.POM.157 pag. 10 ff.), welche am 4. März 2016 bei der POM einging. Ebenfalls am 4. März 2016 wurde der Beschwerdeführer vom Regionalgefängnis F.________ in die Justizvollzugsanstalt H.________ verlegt (vgl. Vollzugsakten pag. 981, 990). In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2016 im Beschwerdeverfahren vor der POM führte die ASMV aus, über die Weiterführung der Massnahme mit den bisher gewährten unbegleiteten Vollzugslockerungen werde man erst bei Vorliegen der begründeten KoFaKo-Empfehlung befinden können.