) nahm dieser die beabsichtige Verlegung zur Kenntnis und äusserte, er sei «gewillt in die Justizvollzugsanstalt H.________ einzutreten» und hoffe, «möglichst bald [...] seine sistierten Lockerungen wiederzuerlangen» (Vollzugsakten pag. 958). Die Anhörung fand in Abwesenheit des Rechtsbeistands des Beschwerdeführers statt und war diesem auch nicht angekündigt worden (vgl. Vollzugsakten pag. 953). Noch gleichentags, am 1. März 2016, verfügte die ASMV die Einweisung in die Justizvollzugsanstalt H.________ per 4. März 2016 (Vollzugsakten pag. 961 ff.). Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. März 2016 eine weitere Beschwerde (POM Beschwerdeakten 2016.POM.157 pag.