10 Sowohl der Beschwerdeführer persönlich wie auch sein Rechtsbeistand widersetzten sich in ihren Stellungnahmen vom 28. Januar 2016 der Verlegung in das Regionalgefängnis (Vollzugsakten pag. 889 ff.). Ebenfalls mit Eingabe vom 28. Januar 2016 verlangte der Beschwerdeführer den Erlass einer anfechtbaren Verfügung hinsichtlich der temporären Sistierung der unbegleiteten Vollzugsöffnungen (Vollzugsakten pag. 894). Am 29. Januar 2016 wurde der Beschwerdeführer in das Regionalgefängnis F.________ verlegt (Vollzugsakten pag.