Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der ASMV mit Faxschreiben vom 28. Januar 2016 die vorübergehende Verlegung in das Regionalgefängnis F.________ per 29. Januar 2016 in Aussicht gestellt und er wurde gebeten, sich im Sinne des rechtlichen Gehörs bis spätestens 17 Uhr des gleichen Tags schriftlich zu äussern. Einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende Wirkung zu (Vollzugsakten pag. 882 ff.). Dieses Schreiben ging Advokat Dr. B.________ um 11:18 Uhr zu (Vollzugsakten pag. 887).