Dr. B.________, wurde mit dem Schreiben bedient (Vollzugsakten pag. 874 f.). Noch gleichentags, umgehend nach Erhalt des Schreibens, teilte die Klinik der ASMV telefonisch mit, da die therapeutischen Möglichkeiten ausgeschöpft seien, der Beschwerdeführer stabil sei sowie aufgrund der erfolgten temporären Sistierung von unbegleiteten Vollzugsöffnungen sehe die I.________ Klinik keine sinnvolle Weiterführung des Massnahmenauftrags und werde den Beschwerdeführer am 29. Januar 2016 zur Verfügung stellen (Vollzugsakten pag. 878). Dem Beschwerdeführer wurde sodann von der ASMV mit Faxschreiben vom 28. Januar 2016 die vorübergehende Verlegung in das Regionalgefängnis F.___