Es werde allenfalls in Erwägung gezogen, den Beschwerdeführer «zur Verfügung» zu stellen. Die Fallzuständige der ASMV entgegnete, es stehe der Klinik frei, einen Klienten zur Verfügung zu stellen (Vollzugsakten pag. 873). Mit Schreiben vom 27. Januar 2016 teilte die ASMV dem Beschwerdeführer mit, die ihm bisher gewährten Vollzugsöffnungen (Ausgangsstufen 8 bis 10) würden ihm bis zur Klärung des weiteren Vorgehens im Sinne einer temporären Auflage untersagt. Falls er damit nicht einverstanden sei, bestehe die Möglichkeit, eine anfechtbare Verfügung zu verlangen. Diesfalls gelte das Schreiben als Gewährung des rechtlichen Gehörs. Auch der Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Advokat