Weiter empfahl sie – prima vista über die ihr vorgelegte Frage hinausgehend – auch, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen. Anlässlich eines Telefonats vom 25. Januar 2015, als der zuständige Arzt höchstwahrscheinlich über das Dispositiv der KoFaKo-Beurteilung in Kenntnis gesetzt wurde, betonte dieser, dass von Seiten der Klinik nach wie vor eine möglichst zeitnahe Versetzung des Beschwerdeführers gewünscht werde, da im bestehenden Setting keine weiteren Fortschritte mehr zu erwarten seien und die Massnahme «so» keinen Sinn mehr ergebe. Es werde allenfalls in Erwägung gezogen, den Beschwerdeführer «zur Verfügung» zu stellen.