Darin kam die KoFaKo nicht nur zum Schluss, eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sei aus legalprognostischer Sicht nicht vertretbar. Weiter empfahl sie – prima vista über die ihr vorgelegte Frage hinausgehend – auch, von der Gewährung unbegleiteter Vollzugsöffnungen abzusehen.