Klinik bat daher mit Email vom 8. Januar 2016 erneut um die zeitnahe Organisation einer Anschlusslösung (Vollzugsakten pag. 866; vgl. auch Therapieverlaufsbericht vom 22. Januar 2016, Vollzugsakten pag. 876 f.). Die KoFaKo beurteilte den Fall an ihrer Sitzung vom 20. Januar 2016. Das entsprechende Dispositiv (Vollzugsakten pag. 871 f.) lag der ASMV am 25. Januar 2015 vor (vgl. Vollzugsakten pag. 873). Darin kam die KoFaKo nicht nur zum Schluss, eine Versetzung in den offenen Massnahmenvollzug sei aus legalprognostischer Sicht nicht vertretbar.