9 nachgereicht. Dieser ist zu entnehmen, dass sich gemäss den behandelnden Ärzten weder aus therapeutischer noch aus legalprognostischer Sicht etwas an der Empfehlung einer zeitnahen Versetzung des Beschwerdeführers in eine offene Massnahmeneinrichtung geändert hatte. Im bestehenden Setting in der I.________ Klinik seien aus therapeutischer Sicht keine weiteren legalprognostischen Fortschritte mehr zu erreichen. Die I.________ Klinik bat daher mit Email vom 8. Januar 2016 erneut um die zeitnahe Organisation einer Anschlusslösung (Vollzugsakten pag.