(Vollzugsakten pag. 814). Am 18. Dezember 2015 legte die ASMV den Fall der KoFaKo vor und ersuchte um eine Empfehlung hinsichtlich der Versetzung in eine offene Massnahmeninstitution, gegebenenfalls um Benennung der Vorbedingungen für eine solche Vollzugsöffnung (Vollzugsakten pag. 858 ff.). Die ASMV selbst hielt in der Anmeldung nach wie vor dafür, es erscheine vertretbar, den Beschwerdeführer möglichst zeitnah in eine offene Massnahmeninstitution zu versetzen (Vollzugsakten pag. 862). Aufgrund der temporären Rückstufung des Beschwerdeführers auf Ausgangsstufe 7 anfangs Januar 2016 wurde der KoFaKo eine kurze ärztliche Stellungnahme