Die I.________ Klinik hatte bereits im Lockerungsantrag vom 4. März 2015 einen relativ zeitnahen Übertritt in ein geeignetes Wohnheim als legalprognostisch vertretbar und therapeutisch sinnvoll bezeichnet (Vollzugsakten pag. 776). Die ASMV bekundete diesbezüglich Bedenken und stellte in Aussicht, den Lockerungsantrag der konkordatlichen Fachkommission zur Beurteilung der Gemeingefährlichkeit von Straftätern (KoFaKo) vorzulegen (Vollzugsakten pag. 788, 833). Die I.____