Dem damals noch nicht vorliegenden Austrittsbericht vom 23. März 2016 lässt sich entnehmen, dass zu der Rückstufung auch der Umstand geführt hatte, dass der Beschwerdeführer 16-18jährige Patientinnen der Jugendforensischen Abteilung intensiv beobachtet hatte, wobei es aber keine Hinweise gab, dass er gegen seine Auflagen verstossen hätte (Vollzugsakten pag. 1018). Ab dem 22. Januar 2016 wurden dem Beschwerdeführer von der Klinik wieder Ausgänge der Stufe 8 (alleine im Areal für eine Stunde) gewährt, da der Beschwerdeführer sich in den beiden Wochen zuvor sichtlich bemüht hatte und er auch wieder etwas transparenter geworden war (Vollzugsakten pag. 877). Die I.____