Gleichzeitig wies die Klinik aber darauf hin, dass es keinerlei Hinweise dafür gebe, dass der Beschwerdeführer gegen seine Auflagen verstossen hätte (Vollzugsakten pag. 867). Dem damals noch nicht vorliegenden Austrittsbericht vom 23. März 2016 lässt sich entnehmen, dass zu der Rückstufung auch der Umstand geführt hatte, dass der Beschwerdeführer 16-18jährige Patientinnen der Jugendforensischen Abteilung intensiv beobachtet hatte, wobei es aber keine Hinweise gab, dass er gegen seine Auflagen verstossen hätte (Vollzugsakten pag.